Maskenpflicht im Unterricht

Es gilt grundsätzlich Maskenpflicht (siehe BMBWF-Schreiben „Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen Unterrichtsbetrieb ab 07. Dezember 2020“).


Folgende Erleichterungen sind jedoch möglich:

  • Wie schon bisher gilt weiterhin, dass bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht befreit werden können.
  • Um zu vermeiden, dass der Mund-Nasen-Schutz über mehrere Stunden ununterbrochen getragen werden muss, können – sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch Lehrpersonen Pausen gemacht werden, in denen der Mund-Nasen-Schutz kurzfristig abgenommen werden kann, z. B. während des Durchlüftens von Klassenräumen.
  • Wenn Eltern und Erziehungsberechtigte unter keinen Umständen zulassen wollen, dass ihre Kinder im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz tragen, und die Kinder daher nicht in die Schule schicken, gelten diese als gerechtfertigt vom Unterricht ferngeblieben. Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern müssen sich in diesem Fall aber bewusst sein, dass der Lernstoff – wie bei einer Krankheit – selbstständig nachgeholt werden muss und kein Distance Learning angeboten wird. Den Eltern und Erziehungsberechtigten sollte dringend empfohlen werden, dass sie den Präsenzunterricht mit Mund-Nasen-Schutz dem selbstständigen Nachholen des Lernstoffs jedenfalls vorzuziehen sollten.